Informationen für Zugteilnehmer

Informationen für Zugteilnehmer

Die IWK freut sich über alle aktiven Gruppen und Vereine die am Rosenmontagsumzug in Werne teilnehmen und gibt hierzu einige Informationen, Tipps und zu beachtende Vorschriften, um einen fröhlichen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

1. Zugmaschinen und Aufbauten

Grundsätzlich sind nach § 18 StVZO alle Kraftfahrzeuge zugelassen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger. Für den Bereich der Brauchtumspflege, insbesondere für Karnevalsumzüge, gelten jedoch nach der sog. Verordnung über Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989 Ausnahmen.

Derartige Ausnahmen sind zugelassen bei Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen, wenn die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. Allerdings gilt dies nur dann, wenn für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis erteilt und hierüber ein Nachweis ausgestellt ist und für die Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist. Die erteilte Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn die Fahrzeuge mit An- und Aufbauten versehen sind, wie sie bei Motivwagen typisch sind, soweit die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.

Die Wagenbauer haben bitte zu beachten, dass die maximale Höhe des Wagens 4,60 m (inkl. stehende Personen – Ampelhöhe) nicht überschreiten darf. Die Brüstungshöhe auf dem Wagen muss aus Sicherheitsgründen 0,90 m oder höher sein.

Darüber hinaus muss die Ladefläche des Anhängers tritt- und rutschfest sein und für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers bestehen. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sein. Zum Schutz der Bonbonsammler muss eine Bodenabstandsabdeckung (seitliche Schürzen) von mind. 20 cm Höhe angebaut sein.

Es dürfen die Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der Fahrzeuge überschritten werden. Dazu bedarf es allerdings eines Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, in diesem Falle dem RW-TÜV, in dem bestätigt wird, dass keine Sicherheitsbedenken gegen die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung bestehen. 

Da der Veranstalter die Einhaltung der Vorschriften der StVZO einschl. der Ausnahmebestimmungen, wie sie oben skizziert wurden, zu überprüfen hat und ihn die Verkehrssicherungspflicht trifft, werden nur Umzugswagen zum Rosenmontagszug zugelassen, die über eine gültige TÜV Abnahme verfügen. Die Abnahme ist dem Veranstalter spätestens 1 Stunde vor Beginn des Rosenmontagszuges vorzulegen.

Darüber hinaus hat jeder Umzugwagen und jedes Umzuggespann eine ausreichende Wagenbegleitung zu stellen. Sie besteht aus mindestens 6 Personen und ist dem Veranstalter ebenfalls mit der Anmeldung namentlich schriftlich zu benennen. Die Wagenbegleiter/-innen müssen mind. 18 Jahre alt sein. Die Wagenbegleitung hat die Aufgabe, Besucher des Rosenmontagszuges der Gefahrenzone um den Umzugswagen herum zu verweisen. Zur besonderen Erkennung sollte sie mit zusätzlichen Warnwesten bekleidet sein.

2. Wurfmaterial

Bonbons (Wurfmaterial) können bei der jeweils stattfindenden Wagenbauersitzung über die IWK bestellt werden. Die IWK prüft die Mischung des Wurfmaterials und kann daher das Werfen von gefährlichen Gegenständen aus der von ihr angebotenen Ware ausschließen. Das Wurfmaterial ist grundsätzlich zur Seite wegzuwerfen. Ein Wegwerfen nach vorn über das Zugfahrzeug und nach hinten in den Zwischenraum zum nachfolgenden Zugfahrzeug ist ebenso verboten wie das bloße Herunterreichen vom Wagen.

Das Wurfmaterial darf auch nicht direkt auf Umzugsbesucher geworfen werden und somit als gezieltes Wurfgeschoss verwendet werden. Im Bereich des Marktplatzes bitten wir, dass Werfen von Bonbons aus reinigungstechnischen Gründen zu reduzieren da es sich gezeigt hat dass immer weniger Personen bereit sind sich zu bücken um diese aufzuheben. Als Wurfmaterial bitte kein Konfetti, Computerpapierschnitzel oder Bierdeckel verwenden, denn wir wollen Verantwortung tragen gegenüber unserer Umwelt und Natur. Feuerzeuge oder Streichhölzer sind als Wurfmaterial grundsätzlich verboten.

Die IWK bittet darum Getränke möglichst aus Plastikflaschen zu konsumieren.um das Scherbenaufkommen zu reduzieren.

Schnapsfläschchen die im Zug verteilt werden sollten möglichst aus Kunststoff sein.

Alle leeren Bonbonkartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind auf dem Wagen zu sammeln und nach Auflösung des Zuges in den auf dem Parkplatz am Solebad bereitstehenden Container zu entsorgen.

3. Verhalten

Ein Rosenmontagsumzug ist auch ein Fest für die Kinder. Bitte gehen Sie als Zugteilnehmer mit gutem Beispiel voran und konsumieren Sie während des Umzuges alkoholische Getränke nur in geringen Mengen und möglichst unauffällig.
Den Wagenbegleitern und Ordnungskräften ist der Konsum von Alkohol während des Umzuges untersagt.
Es werden alle Teilnehmer des Rosenmontagszuges gebeten, die vorgenannten Regeln einzuhalten, um einen reibungslosen und gefahrlosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

Bei Zuwiderhandlung, insbesondere was die Sicherheit der Fahrzeuge und den Alkoholkonsum betrifft, machen wir darauf aufmerksam, den entsprechenden Umzugswagen von dem laufenden Rosenmontagszug auszuschließen.
Werne im Januar 2012 Interessengemeinschaft Werner Karneval von 1975 e.V.
Der Vorstand

Für Rückfragen und weitere Anmeldungen steht Ihnen gerne der gesamte IWK Vorstand zur Verfügung, wir bitten jedoch, vorrangig unseren Rosenmontagszugbeauftragten Hartmut Hartung zu bemühen.

Tel.: 023 89 / 53 23 25.

Die Interessengemeinschaft Werner Karneval wünscht allen Beteiligten viel Spaß bei den Vorbereitungen und den Rosenmontagsumzug.